Klienteninformation 06/2010
Klienteninformation 04/2010
500.000 Unternehmer bei Umsatzsteuer entlastet
Durch die Neuregelung für Kleinunternehmer werden die umsatzsteuerlichen Bagatellgrenzen vereinheitlicht. Das bedeutet eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung zugunsten der Unternehmerinnen und Unternehmer.
Künftig brauchen Unternehmer unter 30.000 Euro Jahresumsatz keine Umsatzsteuerjahreserklärungen mehr abzugeben. Bisher waren diese Erklärungen ab 7.500 Euro Jahresumsatz zu erstellen. Und das, obwohl die Umsätze von Kleinunternehmern ohnehin grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind.
Auch für Unternehmer mit einem Jahresumsatz zwischen 30.000 und 100.000 Euro gibt es Erleichterungen: Sie müssen nur mehr vier Mal im Jahr anstatt monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und abgeben. Dies bedeutet, dass sie auch nur mehr vierteljährlich anstatt monatlich Vorauszahlungen der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu leisten haben. Damit ersparen sich die Unternehmerinnen und Unternehmer nicht nur unnötigen Aufwand, sondern vor allem auch Geld.
Klienteninformation 02/2010
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Mit der Steuerreform 2009 wurde ein Kinderfreibetrag in der Höhe von € 220,00 pro Kind und eine Erhöhung des Kinderabsetzbetrags von € 610 auf € 700 eingeführt. D.h. es sind Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu € 2.300 pro Jahr und Kind absetzbar.
Steuerliche Entlastung
Tarifreform/Freibetrag: Natürliche Personen können bis zu einer Gewinnhöhe von
€ 30.000 einen Freibetrag von 13 % ohne Nachweis von Investitionen absetzen.
Soziale Absicherung
· Lohnnebenkostenbefreiung: Bei Aufnahme des ersten jungen Mitarbeiters werden bei Ein-Personen-Unternehmen ein Jahr lang ein Teil der Lohnnebenkosten durch das AMS übernommen zB Bruttolohn € 2000,-- / Förderung AMS € 500,00/Monat
· Freiwillige Krankenzusatzversicherung: Die Sozialversicherungsanstalt hat den Betrag für die freiwillige Krankenzusatzversicherung von Unternehmen um 40 % gesenkt.
· Selbständigenvorsorge: Durch eine Senkung des Krankenversicherungs-beitrages wurden Selbständige beitragsfrei in das System der Mitarbeitervorsorgekassen (Abfertigung neu) integriert.
E-Card Serviceentgelt
Die E-Card-Gebühr, welche jährlich € 10,- beträgt, muss vom Arbeitgeber für all jene Personen eingehoben werden, die am Stichtag 15. November eines Jahres bei diesem beschäftigt sind. Somit wird auch bei fallweise beschäftigten Dienstnehmern das Serviceentgelt eingehoben, die am Stichtag vollversichert gemeldet waren.
Dies sind:
· Dienstnehmer
· Lehrlinge
· Personen in einem Ausbildungsverhältnis
· Freie Dienstnehmer
· Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt gekommen
· Ehegatten oder Lebensgefährten dieser Personen, die als Angehörige zum Stichtag mitversichert sind
· Bezieher einer Urlaubsersatzleistung sowie Bezieher einer Kündigungsentschädigung
Nicht einzuheben ist es für:
· Dienstnehmer, die am Stichtag keine Bezüge erhalten (z.B. Karenz, Wochenhilfe, Präsenzdienst)
· Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgelts fortgezahlt bekommen
· geringfügig Beschäftigte
· als angehörige geltende Kinder
Montblanc-Füllfeder als Betriebsausgabe
Sachverhalt
Ein Angestellter beantragte die Anerkennung einer Montblanc-Füllfeder (€ 383,-) und eines Montblanc-Etuis (€ 77,-) als Werbungskosten. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, dass Ausgaben für Luxusgüter Kosten der Lebensführung darstellen. Der Berufungswerber betonte, dass die Füllfeder ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei. Das sei vor allem im Hinblick auf die durch einfache Schreibwaren hervorgerufene Unleserlichkeit der Handschrift notwendig.
Gegen die Abweisung richtete sich die Berufung.
Entscheidung der UFS
Für den Werbungskostencharakter ist es nicht entscheidend, ob Aufwendungen zweckmäßig, notwendig oder üblich sind. Schreibgeräte stellen auch dann neutrale Gegenstände dar, wenn sie höhere Anschaffungskosten als das billigste denkbare Schreibwerkzeug haben. Jedenfalls fallen solche neutralen Gegenstände nicht unter das Aufteilungsverbot und unterliegen auch keiner steuerlichen Angemessenheitsprüfung. Eine allenfalls erfolgte Privatnutzung ist vernachlässigbar. Der Berufung wurde daher stattgegeben.
Anmerkung
Eine Begrenzung der Kosten nach oben wurde in der Entscheidung nicht angesprochen. Durchaus denkbar, dass eine Füllfeder aus Edelmetall die Unleserlichkeit der Handschrift noch wirkungsvoller verringern könnte.
Die Zusammenfassende Meldung (ZM)
Allgemeines:
Mit der Neuregelung des Ortes der Dienstleistung ab 01.01.2010 ist auch eine Änderung der ZM verbunden. Erfolgt ab 2010 eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, gilt das Empfängerortprinzip. Die sonstige Leistung ist am Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig und es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Weiters muss der Erbringer dieser grenzüberschreitenden Dienstleistung diese in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen.
Meldepflicht Unternehmer:
- Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Verbindungen haben (keine Bagatellgrenze)
- Ab 2010 Unternehmer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmer durchführen
- Der Erwerber (2. in der Reihenfolge) im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes gem. Art. 25 UStG
- Pauschalierte Land- und Forstwirte, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, obwohl diese bei ihnen nicht steuerfrei sind.
Finanzonline - Änderungen 2010
Vorsteuer-Erstattungsanträge:
Die Erstattungsbeiträge werden an die EU-Mitgliedsstaaten durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Es wurde festgelegt, dass diese elektronische Übermittlung ausschließlich über das FinanzOnline erfolgt. Die Abgabe von Erstattungsanträgen in Papierform ist ab 01.01.2010 hinsichtlich der EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr möglich.
Zusammenfassende Meldung:
Es wurde auch bestimmt, dass die bisherige Frist für die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung verkürzt wird. Für Zeiträume nach dem 31.12.2009 muss die Übermittlung der ZM jetzt bis zum Ende des folgenden Monats erfolgen. Bisher lief die Frist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats.
Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung
Die bisherige Umsatzgrenze von € 22.000,- für die vierteljärliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wird – nach einigen Jahren der Verzögerung – ab 2010 auf € 30.000,- angehoben und damit an die Bagatellgrenze angeglichen.
Umsatzerlöse nach Unternehmensrecht
Umsatzerlöse stammen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und sind unternehmenstypische Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Produkten und Handelswaren und aus Dienstleistungen. Erlösschmälerungen und die Umsatzsteuer sind abzuziehen.
Abzugrenzen sind vor allem die Umsatzerlöse von den „sonstigen betrieblichen Erträgen“.
- Miet- und Pachterlöse: Sind sie betriebstypisch (z.B. bei Immobilien-Gesellschaften), zählen sie zu den Umsatzerlösen, sonst zu den sonstigen Erträgen.
- Außerordentliche Erträge, also solche außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die selten und nicht betriebstypisch sind, gelten nicht als Umsatzerlöse
- Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen, Erlöse aus einer Betriebskantine bzw. einem betrieblichen Erholungsheim, die Vermietung von Dienstwohnungen und auch der Eigenverbrauch gelten nicht als Umsatzerlöse.
- Erlösschmälerungen, wie Skonti, Rabatte, Boni, Preisminderungen sind von den Erlösen abzuziehen, ebenso die Zuführung zu Rückstellungen für noch zu gewährende Boni.
- Umsatzabhängige Verbrauchssteuern – wie z.B. Normverbrauchsabgabe, Alkohol-, Tabak-, und Mineralölsteuer können von den Umsatzerlösen offen abgezogen werden.
Buchführungsplficht nach UGB
Die unternehmensrechtliche Buchführungspflicht ist im Normalfall von der Höhe der Umsatzerlöse abhängig.
- Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als € 400.000,-: Buchführungspflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr.
- Umsatzerlöse mehr als € 600.000,-: Buchführungspflicht bereits ab dem Folgejahr.
- Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter sind generell, also unabhängig von der Umsatzhöhe buchführungspflichtig.
Gewinnfreibetrag
• Erhöhung des Gewinnfreibetrages von 10% auf 13%
• Ausdehnung des Gewinnfreibetrages von Einnahmen-Ausgaben- Rechnern auf Bilanzierer
• Abschaffung des Investitionserfordernisses für die ersten 30.000 € Gewinn
• Aufnahme von Gebäuden in den Kreis möglicher Investitionsgüter
• Streichung der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne
Der neue Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen können für ihren Betrieb (bzw. für ihre Betriebe) einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Dadurch vermindert sich der Gewinn eines jeden Betriebes um 13%. Der Höchstbetrag pro Person und Jahr beträgt 100.000 €. Der Gewinnfreibetrag gliedert sich in zwei Arten: einen Grundfreibetrag und einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Der neue Gewinnfreibetrag gilt ab der Veranlagung 2010.
Für welche Einkunftsarten steht der Gewinnfreibetrag zu?
Er steht für Gewinne aus betrieblichen Einkünften zu, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steht er nicht zu.
Für welche Gewinnermittlungsarten steht der Gewinnfreibetrag zu?
Dazu muss zwischen Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag unterschieden werden:
Grundfreibetrag: Einnahmen-Ausgabenrechnung, Bilanzierung und Gewinnermittlung mittels Pauschalierung.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Einnahmen-Ausgabenrechnung und Bilanzierung.
Was versteht man unter dem Grundfreibetrag?
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist zwischen den ersten 30.000 € Gewinn (Summe der positiven Ergebnisse aller Betriebe einer Unternehmerin oder eines Unternehmers) und dem restlichen Gewinn zu unterscheiden: Von den ersten 30.000 € stehen automatisch immer 13% als „Grundfreibetrag“ zu (also maximal 3.900 € pro Person und Jahr). Bei Personengesellschaften ist der Grundfreibetrag mit 3.900 € pro Jahr pro Person und (zusätzlich) pro Personengesellschaft gedeckelt.
Wie profitieren Sie vom Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag steht von Amts wegen zu und wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 automatisch berücksichtigt.
Was versteht man unter dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag?
Übersteigt der Gewinn (die Summe der positiven Ergebnisse aller Betriebe einer Unternehmerin oder eines Unternehmers) 30.000 €, dann stehen 13% vom übersteigenden Betrag nur dann als Gewinnfreibetrag zu, wenn im entsprechenden Ausmaß abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren (NEU: auch Gebäude) oder begünstigte Wertpapiere angeschafft worden sind. Der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) ist mit 100.000 € pro Jahr pro Person und (zusätzlich) pro Personengesellschaft gedeckelt.
Wie profitieren Sie vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag?
Für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages müssen Sie in Ihrer Steuererklärung den Grundfreibetrag betragsmäßig einem (von mehreren) Betrieben zuordnen. Für den Teil des Gewinnes, für den Sie einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben, welche der angeschafften Wirtschaftsgüter den Gewinn dieses bestimmten Betriebes abdecken. Der Gewinnfreibetrag ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2010 anzuwenden.
Basispauschalierung
Doch kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung.
Der VwGH hat entschieden. der Freibetrag ist fiktive Betriebsausgabe.
Die Frage der Vereinbarkeit einer Gewinnermittlung nach der Basispauschalierung i. S. d. § 17 Abs. 1 un der Geltendmachung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) gemäß §10 EStG 1988 beschäftigte Lietratur, Rechtsmittelbehörden und zuletzt den VwGH. Nach dessen Ansicht ist der FBIG "ohne Zweifel" eine - fiktive - Betriebsausgabe. Da § 17 Abs. 1 EStG 1988 die neben dem Pauschale zusätzlich zu berücksichtigenden Betirebsausgaben taxativ aufzähle, den FBiG aber nicht beinhalte, sei "das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden" - der VwGH wies daher das Begehren des Beschwerdeführers ab.
(SWK-Heft 12 vom 20.04.2009)
26.03.2009 Bzeirksrundschau
Tarifsenkung
Der Schwerpunkt der Änderungen im Einkommensteuergesetz liegt auf der Tarfentlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Die Grenze, ab der Lohn- bzw Einkommensteuer bezahlt werden muss, wird von € 10.000,00 auf
€ 11.000,00 angehoben. Der ab 1.1.2009 geltende Tarif hat folgendes Aussehen:
Steuerpflichtiges Einkommen | Grenzsteuersatz |
Bis € 11.000,00 | 0,00 % Steuer |
Ab €11.000,00 bis € 25.000,00 | 36,50 % Steuer |
Ab € 60.000,00 | 50% Steuer |
Kirchenbeitrag
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können ab dem Kalenderjahr 2009 bis zu höchstens 200 € jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden (davor seit dem Kalenderjahr 2005: bis zu höchstens 100 €). Bei unselbstständig Erwerbstätigen kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den erhöhten Sonderausgabenbetrag bereits im Zuge der Aufrollung im Dezember 2009 berücksichtigen, wenn sie oder er über die Beitragsleistung informiert ist.
Spenden
Unternehmerinnen und Unternehmer können ab 1. Jänner 2009 höchstens 10% ihres Vorjahresgewinnes an humanitäre Organisationen, an Entwicklungshilfeorganisationen oder an Katastrophenhilfsorganisationen spenden.
Privatpersonen können ab 1. Jänner 2009 höchstens 10% ihres Vorjahreseinkommens an derartige Organisationen spenden.
Vorgaben für Unternehmerinnen und Unternehmer
Als Betriebsausgabe abzugsfähig sind Geld- oder Sachspenden an Organisationen, die im Wesentlichen folgenden Zwecken dienen:
• mildtätigen Zwecken im Gebiet der EU/des EWR
• der Bekämpfung der Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
• der Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen Weiters sind als Betriebsausgabe Geldspenden an Spendensammelorganisationen abzugsfähig, wenn die gesammelten Spenden einem der drei begünstigten Zwecke zugeführt werden. Mitgliedsbeiträge an solche Organisationen sind nicht abzugsfähig. Die Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes des Vorjahres nicht übersteigen.
Welche Organisationen sind begünstigt?
Die Organisation muss zum Zeitpunkt der Spende auf einer Liste eingetragen sein, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht wird. Das Finanzamt Wien 1/23 veröffentlicht die Listen für 2009 erstmalig bis zum 31. Juli 2009. Diese Listen gelten für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2009. Das Finanzamt 1/23 ist bemüht, Änderungen der Listen möglichst rasch zu veröffentlichen.
Wie profitieren Sie von der Begünstigung?
Die gespendeten Beträge müssen in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden und bei Bedarf belegmäßig nachgewiesen werden können. Abzugsfähig sind die im Laufe des Kalenderjahres 2009 an begünstigte Organisationen geleisteten Spenden. Endgültige Klarheit gibt es mit Veröffentlichung der Spendenliste auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.
Vorgaben für Privatpersonen
Bei Privatpersonen sind Geldspenden unter denselben Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig, wie bei Unternehmen als Betriebsausgaben – allerdings nur insoweit, als sie 10% des Vorjahreseinkommens nicht übersteigen. Außerdem sind Spenden, die mit einer Gegenleistung verbunden sind (z. B. Wohltätigkeitsaktionen) nicht absetzbar. Privatpersonen müssen ab 1. Jänner 2011 auf dem Spendenbeleg ihre Sozialversicherungsnummer oder ihre Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben.
Wie profitieren Sie von der Begünstigung?
Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie die gespendeten Beträge aufnehmen und nach Aufforderung belegmäßig nachweisen können. Ab dem Kalenderjahr 2011 erfolgt die Mitteilung an das Finanzamt automatisch durch die Spendenorganisationen. Abzugsfähig sind die im Laufe des Kalenderjahres 2009 an begünstigte Organisationen geleisteten Spenden. Endgültige Klarheit gibt es mit Veröffentlichung der Spendenliste auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.
Steuerfreier Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Leistet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ab 2009 einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) ihrer oder seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dann ist ein solcher Zuschuss bis zu einem Betrag von 500 € jährlich pro Kind von der Lohnsteuer befreit. Die Befreiung von den Sozialversicherungsabgaben besteht bereits derzeit ohne betragliche Beschränkung.
Welches Kind berechtigt zu dem Vorteil?
Ein Kind, für das der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer selbst länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat.
Von wem muss das Kind betreut werden?
Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Hort, Kinderbetreuungsstätte) oder einer pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter). Eine genaue Auflistung der in Frage kommenden Einrichtungen und Personen wird im Erlassweg erfolgen.
In welcher Form muss der Zuschuss gewährt werden?
Entweder in Form von Geldzahlungen direkt von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber an die Betreuungsperson oder an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
Wie profitieren Sie von der Entlastung?
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss eine Erklärung an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber abgeben, mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für den Zuschuss vorliegen (z. B. dass der Kinderabsetzbetrag zusteht) und dass im Falle eines weiteren Dienstverhältnisses für das Kind kein zweiter Zuschuss gewährt wird. Die Erklärung muss die Sozialversicherungsnummer des Kindes enthalten.
Kinderbetreuungskosten
Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 1. Jänner 2009 bis höchstens
2.300 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen. Begünstigt sind Kinder bis zum 10. Lebensjahr.
Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich von der bzw. vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person erfolgen.
Welches Kind berechtigt zu dem Vorteil?
Ein Kind, das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Elternteile länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder ein Kind, das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur Alimentezahlung verpflichteten Elternteil länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält.
Von wem muss das Kind betreut werden?
Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreu-ungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter). Eine genaue Auflistung der in Frage kommenden Einrichtungen und Personen wird im Erlassweg erfolgen.
Förderungen für Familien mit Kindern
Wie profitieren Sie von der Entlastung?
Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.
Was bedeutet eine tatsächliche Kostentragung?
Wenn ein Elternteil von seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungszuschuss erhalten hat, dann steht ihm für jenen Teil der Kosten, der durch den Zuschuss abgedeckt wird, kein Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Zuschüsse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vermindern den Höchstbetrag, der als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann, jedoch nicht. Das ist dann wichtig, wenn Kosten anfallen, die gleich hoch oder höher sind als 2.300 € plus Zuschuss.





